Fristwahrung
Die Baueinsprache ist regelmässig fristgebunden:
- Während der öffentlichen Auflage des Projekts
- 20 oder 30 Tage (kantonal unterschiedlich)
- ab Publikation des Baugesuches im Amtsblatt
Baueinsprache-Schrift
An die Baueinsprache-Schrift werden formale Anforderungen gestellt:
- Absender: Baueinsprecher (siehe Legitimation)
- Adressat: Gemeinderat (bzw. die in der Publikation bezeichnete Instanz)
- Form: Schriftlichkeit
- Antrag und kurze Begründung.
Achtung!
Die Baueinsprache richtet sich gegen das Baugesuch und nicht gegen die Baubewilligung.
Legitimation
Die Baueinsprache kann nicht von jedermann erhoben werden. Recht und Praxis verlangen in der Regel eine besondere Betroffenheit:
- Person des Legitimierten
- Grundeigentümer
- Bauberechtigter
- Kaufsberechtigter
- Dienstbarkeitsberechtigter
- Mieter
- Pächter
- Notwendigkeit der Betroffenheit in eigenen Interessen
- Ausgang der Einsprache muss beim Einsprechenden Vorteil bringen
- Stärkere Betroffenheit als die Allgemeinheit
- Besonders wichtig bei Geltendmachung der Landschaftsbild-Störung
- Distanz zum Bauvorhaben
- Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung muss genügen.
- Jedes Grundstück, das so mit der Bauparzelle in ein räumlichen Beziehung steht, dass durch das Projekt (Baute/Anlage/Nutzung etc.) beeinträchtigt werden könnte
- Indizien für Einspracheberechtigung
- Sichtverbindung vom Einsprecher-Grundstück zur Bauparzelle
- Befürchtete Immissionen verlangen keine Sichtverbindung