Ein Einspracheverzicht kann nur gültig sein, wenn er in Kenntnis des konkreten Bauprojekts ergeht.
Absicherung des Vorausverzichts
Oft treten Bauherren vor Einreichung des Baugesuches an die Nachbarn und lösen die zu erwartenden Bauhindernisse einvernehmlich; für den Fall einer Handänderung wollen sie sich dann schützen und nachfolgende Immobilienerwerber an die getroffene Einigung binden. Dies gelingt nur auf der Basis einer sog. Weiterüberbindungspflicht mit Konventionalstrafe für den Unterlassungsfall.
Baueinspracheverzicht als Dienstbarkeit?
Weil der Einsprachebefugnis sich nicht aus dem Grundeigentum ableitet, sondern durch das öffentliche Recht bestimmt wird und auch Nicht-Grundeigentümern (Mieter, Pächter, Umweltorganisationen, Behörden usw.) zusteht, liegt kein Dulden oder Unterlassen einer Grundstücksnutzung im Sinne von ZGB 730 Abs. 1 vor. > Der Einspracheverzicht kann daher nicht Gegenstand einer Dienstbarkeit sein!
BGE vom 03.05.2005 (5A.38/2004)