Aus einer unerlassenen Baueinsprache kann nicht mehr gefolgert werden als dass der betroffene Nachbar nichts gegen das konkrete Bauprojekt (baurechtlich) einwenden will.
Dienstbarkeitsverzicht?
Aus der Unterlassung einer Baueinsprache kann bei dienstbarkeitswidrigem Projekt nicht auf einen Dienstbarkeitsverzicht geschlossen werden.
Vgl. auch BGE vom 19.05.2006 (5C.307/2005).
Judikatur
- BGE 5A_204/2009 vom 12.05.2009
- BGE 5C.307/2005 vom 19.05.2006
- BGE 115 II 434
Weiterführende Informationen
- Exkurs: Bauprojekte und Dienstbarkeiten
- Durchführung der Legal Due Diligence | real-estate-due-diligence.ch
- Dienstbarkeits-Arten
- Inhalt und Umfang Dienstbarkeit